Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
„The Barman“ Catering
§1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist der in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführte Leistungsumfang mit den verbundenen Catering – Serviceleistungen durch „The Barman“ Catering an den Kunden.
§2 Leistungen im Rahmen der Angebotserstellung
(1) Leistungen die durch vor Ort Besichtigungen entstehen, werden von „The Barman“ mit den üblichen Spesensätzen berechnet. Hierzu zählen auch die An- und Abfahrt per Bahn, PKW, Flugzeug und Hotelübernachtungen.
(2) Soweit „The Barman“ Catering Leistungen über den reinen Cateringbereich hinaus im Auftrag des Kunden bestellt (Künstler, Moderatoren, Transfers, Räumlichkeiten u.ä.), erfolgt der Einkauf dieser Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Abwicklung dieser Beauftragung und das Inkasso kann im Einzelfall durch „The Barman“ Catering übernommen werden, ohne das „The Barman“ Catering hierdurch eine Haftung für die bereitgestellten Leistungen übernimmt.
§3 Auftragserteilung durch den Kunden
(1) Der Kunde bestellt die in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführten Leistungen zu dem ihm bekannten Vertragsbedingungen des „The Barman“ Catering.
(2) Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen abändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch „The Barman“ Catering.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die definitive und auf der Rechnung zugrundeliegende Mindestgästezahl bis spätestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn „The Barman“ Catering mitzuteilen. Darüber hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, Personal und Material werden nach den Listenpreisen des „The Barman“ Catering gesondert berechnet.
§4 Leistungsumfang
(1) Durch „The Barman“ Catering Personal wird grundsätzlich keine Abrechnung mit den Gästen des Kunden vornehmen. Wünscht der Kunde Abrechnungen durch „The Barman“ Catering Mitarbeiter, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. Das Risiko der Abrechnung mit den Gästen bzw. des Einzuges der Forderungen gegen die Gäste trägt der Kunde.
(2) Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein „The Barman“ Catering weisungsberechtigt.
§5 Leistungshindernisse
Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von „The Barman“ Catering liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipmentausstattungen entstehen, ist „The Barman“ Catering berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.
§6 Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen
(1) Die technischen Geräte werden in einwandfreiem Zustand angeliefert. Davon hat sich der Auftraggeber zu überzeugen. Sollten nach Veranstaltungsschluss Mängel an den zuvor einwandfreien Geräten festgestellt werden, so behält sich „The Barman“ Catering vor, die entstandenen Reparatur und evtl. Fahrtkosten in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Maschinen nicht vom Personal von „The Barman“ Catering bedient wurden.
(2) Dem Kunden/Mieter obliegt eine Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Bei Beschädigungen oder Verlust Eigenverschulden des Kunden/Mieters, dessen Gäste oder in seinem Auftrag handelnde Dritte werden die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur mit einem zusätzlichen Handlingsaufwand von 10% dem Kunden/Mieter in Rechnung gestellt.
§7 Reklamationen
Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt.
Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Genussmittel) muss „The Barman“ Catering unverzüglich, spätestens jedoch 1 Tage nach der Übergabe mitgeteilt werden.
Bei, durch den Kunden vorgenommene unsachgemäße Lagerung der Ware, entstandene Mängel übernimmt „The Barman“ Catering keinerlei Haftung.
§8 Stornierungen
Erfolgt ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber nach Unterzeichnung der Veranstaltungsvereinbarung, tritt folgende Regel in Kraft, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei „The Barman“ Catering für die Berechnung der Frist ausschlaggebend ist.
- bis 7 Tage vor VA-Beginn 40% der Gesamtnettosumme
- bis 2 Tage vor VA-Beginn 50% der Gesamtnettosumme
- bis 1 Tag vor VA-Beginn 80% der Gesamtnettosumme
- am Tag der Veranstaltung 90% der Gesamtnettosumme
Grundlage der Berechnung des pauschalisierten Schadenersatzes ist die in der Veranstaltungsvereinbarung auf Basis der festgelegten Mindestpersonenzahl berechnete Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bereits gezahlte Anzahlungen werden mit den Stornierungkosten verrechnet.
§9 Anzahlung / Abrechnung
(1) Ab einer Personenzahl von 100 Gästen berechnet „The Barman“ Catering 30% der kalkulierten Nettogesamtsumme zzgl. der gesetzlich aktuellen Mehrwertsteuer als Anzahlung. Diese Anzahlung ist bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn an „The Barman“ Catering zu zahlen. Hierüber erhält der Kunde eine separate Rechnung. Diese Anzahlung wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet
(2) Die Leistungen von „The Barman“ Catering werden zu den in der
Veranstaltungsvereinbarung genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht werden.
Sind erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht als Leistungsumfang aufgeführt, so ist „The Barman“ Catering berechtigt, den Preis hierfür entsprechend den in der Gastronomie geltenden Preisen, den üblichen Stundensätzen und der zugrundeliegenden Kalkulation nach billigem Ermessen festzulegen.
(3) Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte werden auch nach Anbruchflaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt.
(4) Abrechnungen erfolgen für jede Veranstaltung gesondert. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. (Geschäfts- und Privatkunden).
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder von „The Barman“ Catering anerkannt sind.
§ 10 Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt
(1) Die von „The Barman“ Catering gelieferten Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume gelangt sind.
(2) Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und
Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum des „The Barman“ Catering.
§ 11 Gewährleistung / Haftung
(1) Sollten die Leistungen von „The Barman“ Catering wider Erwarten
mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich rügen. „The Barman“ ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen.
(2) Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens „The Barman“ nach.
(3) Dritte, insbesondere Gäste des Kunden, können aus diesem Vertrag keine
Rechte gegen „The Barman“ herleiten. Soweit „The Barman“ Catering oder seine Mitarbeiter aufgrund von
Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freigestellt.
§ 12 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Sonstige Pflichten der Vertragspartner
(1) Der Kunde bringt die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen vor Veranstaltungsbeginn bei.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Kunden.
(2) Soweit „The Barman“ Catering - Mitarbeiter bei dem Kunden tätig werden, obliegt dem Kunden die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und sämtlicher anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in seinem unmittelbaren Einflussbereich stehen.
§ 14 Preise / Auftragsannahme
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro.
(2) Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 4 Monaten zwischen
Auftragsannahme (Zugang der Annahmeerklärung entscheidend) und Veranstaltungsbeginn behält sich „The Barman“ Catering das Recht vor, eine Preisänderung bzw. -anpassung vorzunehmen.
Beträgt die Erhöhung mehr als 25 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.
(3) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
(4) Aufträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden. Mit der Unterschrift werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil
anerkannt.
§ 15. Auf- und Abbau
(1) Der Aufbau der Bar erfolgt in Abhängigkeit vom Beginn der Veranstaltung am Vortag oder am ersten Veranstaltungstag. Der Abbau erfolgt sogleich nach Ende der Veranstaltung oder nach Vereinbarung. Die Einzelheiten werden vorher mit dem Veranstalter abgesprochen.
§ 16. Technische Voraussetzungen (nur Messestand)
(1) In der Nähe der Bar werden ein Stromanschluss, eine Spülgelegenheit (Spülmaschine) sowie Lagermöglichkeiten für Getränke und sonstige Warenvorräte (separater Vorratsraum oder Spülküche) benötigt. Direkt an der Bar ist eine kleine Spülgelegenheit für Cocktailshaker etc. erforderlich.
§ 17. Übernachtungen
(1) Die notwendigen Übernachtungen gehen zu Lasten des Veranstalters und werden - sofern der Veranstalter die Hotelbuchung nicht unmittelbar auf seine Rechnung vorgenommen hat - mit der Gesamtrechnung abgerechnet.
(2) Je nach Veranstaltungsbeginn und -ende erfolgt die Anreise am Vortage oder am ersten Veranstaltungstag, die Abreise am letzten Veranstaltungstag oder am Tag danach.
§ 18. Messe-/Parkausweise
(1) Messeausweise für den Barkeeper und ggf. weiteres Personal sowie Parkausweise werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
§ 19. Versicherungen
(1) Die von „The Barman“ Catering in die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere elektrische Gerätschaften, Gläser etc., werden durch den Auftraggeber gegen alle Gefahren versichert. Die von „The Barman“ Catering gelieferten Waren, Getränke und sonstigen Materialien sind ebenfalls durch den Auftraggeber zu versichern.
§ 20 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte die Veranstaltungsvereinbarung teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies seine Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch dien Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
§ 20 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Rechtsstand und Erfüllungsort ist Dresden
